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BGH, 15.06.1955 - VI ZR 78/53 |
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- BGH, 15.06.1951 - V ZR 86/50
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 15.06.1955 - VI ZR 78/53
Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß eine etwa als gegeben anzusehende Geschäftsgrundlage weggefallen ist, so würde zu prüfen sein, wie sich dies auf das Vertragsverhältnis der Parteien auswirkt, ob und auf welche Weise insbesondere das Vertragsverhältnis der veränderten Sachlage anzupassen ist (vgl. BGH NJW 1951, 836; BGH NJW 1952, 137; Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht, 14. Bearbeitung 1954 S 173). - BGH, 17.06.1953 - VI ZR 113/52
Vorteilsausgleichung
Auszug aus BGH, 15.06.1955 - VI ZR 78/53
Diese setzt nicht voraus, daß der zum Schadensersatz Verpflichtete den auszugleichenden Vorteil auf Kosten des Schädigers erlangt hat oder daß der Ersatzberechtigte durch die Leistung des Verpflichteten auf dessen Kosten bereichert werden würde, vielmehr kommt es nur darauf an, ob der Vorteil mit dem schadenstiftenden Ereignis in adäquat ursächlichem Zusammenhang steht und dem Ersatzberechtigten daher auf seinen Schaden zumutbar angerechnet werden kann; die Vorteilsausgleichung ist nur eine Art der Schadensberechnung (RGZ 146, 278; BGHZ 10, 107 [108]). - BGH, 23.10.1951 - I ZR 15/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 15.06.1955 - VI ZR 78/53
Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß eine etwa als gegeben anzusehende Geschäftsgrundlage weggefallen ist, so würde zu prüfen sein, wie sich dies auf das Vertragsverhältnis der Parteien auswirkt, ob und auf welche Weise insbesondere das Vertragsverhältnis der veränderten Sachlage anzupassen ist (vgl. BGH NJW 1951, 836; BGH NJW 1952, 137; Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht, 14. Bearbeitung 1954 S 173). - RG, 15.12.1941 - V 77/41
Zum Begriff der Geschäftsgrundlage und über die Rechtsfolgen ihrer Erschütterung.
Auszug aus BGH, 15.06.1955 - VI ZR 78/53
Die Geschäftsgrundlage wird nach der vom Bundesgerichtshof übernommenen Rechtsprechung des Reichsgerichts gebildet durch die bei dem Vertragsschluß zutage getretene, vom Geschäftsgegner in ihrer Bedeutung erkannte und nicht beanstandete Vorstellung eines Beteiligten oder die gemeinsame Vorstellung beider Teile vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt oder Nichteintritt gewisser Umstände, auf denen sich der Geschäftswille aufbaut (RG JW 1937, 2036; RGZ 168, 121 [126]; BGH L-M Nr. 1 zu § 595 BGB).